„Hauswartkosten“: BGH kassiert Nebenkostentrick der Vonovia

Der Bundesgerichtshof hat in einem am 2.12.2021 veröffentlichten Urteil (BGH VIII ZR 114/21) die Auffassung des bundesweiten VoNO!via-MieterInnenbündnisses bestätigt: Für den Beleg der „Hauswartkosten“, die die Vonovia jedes Jahr mit den Nebenkosten von den MieterInnen einbehält, reichen die bislang vorgelegten konzerninternen Rechnungen und Verträge nicht aus. Denn diese enthalten keine Festlegungen der tatsächlichen Vergütung. Die MieterInnen haben ein Recht darauf, auch die Rechnungen und Verträge einzusehen, die die tatsächlichen Kosten ausweisen.

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VONOVIA HV 2020. Fragen an den Vorstand 3: „Value Add“ und Rechnungslegung für MieterInnen

Nicht nur aus der eigentlichen Vermietung ihrer Wohnungen und dem Handel mit Immobilien erwirtschaftet die Vonovia Rendite. Einen nicht unerheblichen Anteil am Konzernergebnis habenGewinne und Kosteneinsparungen, die die Vonovia mit ihren zahlreichen Tochterunternehmen für Hauswarte, Wohnumfeld, Wartungen, Multimedia, Heizkostenabrechnungen, Energie und Modernsierungen erzielt. Der Geschäftsbericht fasst diese Ergebnisse in einem eigenen Segment, genannt „Value Add“ („zusätzliche Wertschöpfung“) zusammen. Im Jahr 2019 hat der Konzern in diesem Segment ein operatives Ergebnis vor Steuern (EBITDA) von 146,3 Mio. Euro erzielt, 20 % mehr als im Jahr davor. Davon stammen geschätzt 129 Mio. Euro aus Leistungen und Verrechnungen innerhalb des Konzerns, die vermutlich zu einem großen Teil in Form von Betriebs- und Modernisierungskosten an die MieterInnen weitergegeben werden. Gewinne und interne kalkulative Kosten sind aber keine mietrechtlich umlagefähigen Kosten, kritisieren MietervertreterInnen und verlangen Einsicht in die Nachweise der tatsächlichen Personal- und Sachkosten, die dem Konzern als einheitlich gesteuerten Vermieter entstanden sind. Doch die Vonovia mauert. Viele Gründe für viele Fragen an den Vonovia-Vorstand.

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Gegenanträge zur Vonovia Hauptversammlung 2020

Zur Vonovia-Hauptversammlung 2020, die am 30.6.2020 online stattfinden wird, haben kritische Aktionär*innen Gegenanträge gestellt. Die meisten Gegenanträge richten sich gegen die Verwendung des Bilanzgewinns 2019 für die Dividendenausschüttung. Gerade in Zeiten der Pandemie seien Rekordgewinne aus der Abschöpfung von Einkommen nicht zu rechtferigen, finden die KritikerInnen. Sie entwerfen zum Teil ein ganzes Programm, wie mit den hohen Überschüssen des Konzerns solidarisch umgegangen werden könnte. Auch aus Schweden, wo die Vonovia zuletzt prekäre Stadtteile von Blackstone übernahm, melden sich erstmals KritikerInnen bei einer Hauptversammlung. Antragstaller aus Dortmund und Witten beklagen, dass sich die Vonovia im Ruhrgebiet als Mitpreistreiber betätigt. Ein Gegentrag richtet sich gegen die Entlastung des Vorstandes, dem eine intransparente Rechnungslegung gegenüber den MieterInnen vorgeworfen wird.

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Vonovia! Keine Behinderung der Mieterorganisationen! Keine Gängelung der Konzernkritik! 

Die Plattform kritischer Immobilienaktionär*innen hat in einer Protestnote den Vonovia-Vorstandsvorsitzenden Rolf Buch aufgefordert, ihre  Behinderung von Mieterorganisationen und ihre Einschüchterungsversuche gegenüber KonzernkritikerInnen einzustellen. Ein Tochterunternehmen der Vonovia hatte zuvor in einem Schreiben an den MieterInnenverein Witten angekündigt, die rechtliche Korrespondenz mit ihrem Sprecher Knut Unger abzubrechen, da dieser in einem Interview schwere Vorwürfe gegen die Abrechnungspraxis des Konzerns erhoben hatte. Unger ist zugleich Mitglied unserer Plattform. Mit seiner Belegeinsicht für Mitglieder des MieterInnenvereisn versucht er ebenso Licht in den Dschungel der Betriebs- und Modernisierungsgeschäfte zu bringen wie mit seinen Anfragen in den Aktionärsversammlungen.

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Update: Betriebskosten bei Vonovia: Das systematische Geschäft mit der „zweiten Miete“

In einem aufsehenerregenden Urteil gab das Amtsgericht München einem Vonovia-Mieter Recht, der auf Rückerstattung der sogenannten Hauswartkosten in der Betriebskostenabrechnung geklagt hatte. (461 C 21735/17). Nach Ansicht des Gerichtes hatte die Vonovia die Kosten nicht ausreichend offengelegt. In den von der Vonovia-Tochter „Vonovia Immobilienservice GmbH“ dargelegten Beträgen seien Gewinne des Vonovia-Konzerns enthalten. Eine Umlage von Gewinnen sei in der Betriebskostenabrechnung aber nicht vorgesehen.

Nach diesem wegweisenden Urteil muss die Vonovia mit wachsenden Widerständen gegen ihre intransparenten Betriebskostenabrechnungen und die Renditeoptimierung in ihrem „Value Add“-Segment rechnen.

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