Vergesellschaftungsperspektive mit konkreten Kämpfen verbinden
Bei den konzertierten Vorstößen der Finanz- und Immobilienlobby, der Bundesländer Bayern und NRW sowie der Bundesregierung handelt es sich um verfassungsrechtlich höchst zweifelhafte Versuche, die gescheiterten und destruktiven Geschäftsmodelle börsennotierter Wohnungskonzerne und anderer Finanzinvestoren zu retten, indem ein Bundesland und seine Bevölkerung gegängelt werden. Dass diese Versuche sofort eingestellt werden müssen, sollte zumindest die SPD einsehen, wenn sie sich nicht gänzlich aufgeben will. Zur Antwort der Mietenbewegung muss gehören, den Kampf für die gesellschaftliche Kontrolle der Wohnungen von Vonovia, LEG Immobilien & Co. auf andere Bundesländer auszuweiten und dabei überall die Perspektive der Vollvergesellschaftung – also der Überführung von Immobilien und Produktionsmitteln in Gemeineigentum – einzubringen.
Dass das von Friedrich Merz großsprecherisch angekündigte „Verbot“ der Vergesellschaftung verfassungswidrig wäre, hat sich inzwischen bis in die Bundesregierung herumgesprochen. Artikel 15 GG erlaubt ausdrücklich die Überführung von Grund und Boden in Gemeineigentum – auf gesetzlicher Grundlage und gegen Entschädigung. Solange der Bund von dieser Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch macht, kann er nicht verhindern, dass ein Bundesland ein verfassungskonformes Vergesellschaftungsgesetz verabschiedet.
Nur wenn der Bund selbst ein Gesetz nach Artikel 15 GG erlässt, wäre nach dem Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ ein Berliner Alleingang ausgeschlossen. Ein solches Bundesgesetz müsste jedoch – wie ein Landesgesetz – alle Anforderungen des Grundgesetzes erfüllen, insbesondere den Gegenstand der Vergesellschaftung und die angemessene Entschädigung konkret bestimmen. Ein bloßes „Bundesrahmengesetz“ mit abstrakten Hürden oder pauschalen Entschädigungsvorgaben würde diesen Anforderungen nicht genügen.
Ist die Ankündigung der Bundesregierung also nur eine leere Drohung? Leider nein. Denn selbst ein verfassungsrechtlich letztlich untauglicher Verhinderungsversuch kann die Umsetzung eines Berliner Gesetzes erheblich verzögern und um Jahre blockieren. In dieser Zeit wird sich der Wohnungsnotstand weiter verschärfen – und die sozialen wie finanziellen Folgekosten werden auf die Allgemeinheit abgewälzt.
Es ist schwer vorstellbar, dass Bundestagsfraktion und Bundesvorstand der SPD dies tatsächlich zulassen werden, wenn eine bundesweite Protestbewegung sie überzeugend auf die politischen Folgen – auch für kommende Wahlkämpfe – hinweist.
Das setzt voraus, dass die Vergesellschaftungsfrage auch in anderen Bundesländern so konkretisiert wird, dass ihre unmittelbare Relevanz für die Bevölkerung sichtbar wird. Ein auf Berlin begrenzter Schlagabtausch reicht dafür längst nicht mehr aus.
Gleichzeitig bedeutet Bewusstseinsarbeit nicht, illusionäre Erwartungen an eine kurzfristige Umsetzung zu wecken. Die Mieter*innenbewegung muss die Perspektive der Vergesellschaftung mit weiteren konkreten politischen Forderungen verbinden – auch als Gegenentwurf zu den laufenden Angriffen auf sozialstaatliche Regulierungen.
Um in der Fläche handlungsfähig zu werden, braucht es Ansätze, die die Perspektive der Vergesellschaftung lokal und regional greifbar machen. Dazu gehört, konkrete Mietererfahrungen und Problemimmobilien öffentlich zu skandalisieren, Fehlentwicklungen der kommunalen Wohnungspolitik und Wohnungswirtschaft – ebenso wie in Stadtplanung, Wärme- oder Gesundheitsversorgung – mit dem Leitbild der Gemeinwirtschaft zu konfrontieren und für die Landesebene jeweils angepasste Sozialisierungskonzepte zu entwickeln.
